Leseprobe 3
aus dem Buch „Grundlagen für das Gesellschaftlichen Unternehmen”
6 Definition des Gesellschaftlichen Unternehmens | |
Die oberen Punkte zusammenfassend, ergibt sich folgende – mit der Begrifflichkeit des Gesellschaftsrechts ausgedrückte – Definition:
Konstitutive Merkmale:
- 1. Das Gesellschaftliche Unternehmen bezweckt die naturale Förderung der Allgemeinheit im Wege der Kostensenkung. Anders ausgedrückt: Der Zweck eines GU ist die Lösung eines gesellschaftlichen Problems.
- 2. Das GU lässt auf Grund eines zwingenden Bereicherungsverbot nicht zu, dass sich Einzelne durch den Unternehmensbetrieb bereichern, weder im Sinne von Gewinnausschüttungen, noch durch unangemessen hohe Gehälter oder durch unternehmenszweckwidrige Verfügungen über Unternehmenseigentum.
- 3. Das GU ist in allen übrigen Aspekten konventionellen Unternehmen, also deren Prototypen im österreichischen Gesellschaftsrecht – den Kapitalgesellschaften – rechtlich gleichgestellt.
Nicht konstitutives Merkmal:
- 4. Das GU soll Community-nahe sein.
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