Grundlagen für das Gesellschaftliche Unternehmen
Leseprobe 5
 
aus dem Buch „Grundlagen für das Gesellschaftlichen Unternehmen”


7 Verortung des Gesellschaftlichen Unternehmens unter den Typen der Gesellschaftsformen

Aufgrund dieser Definition stellt sich nun die Frage, in welchem Verhältnis ein Gesellschaftliches Unternehmen zu bestehenden Rechtsformen, die üblicherweise Unternehmen betreiben – wie der Aktiengesellschaft, der GmbH oder der Genossenschaft, steht. Kurzum: Ist im Gesellschaftsrecht überhaupt noch Platz für dieses Konzept?

Konzeptionell sind Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung die beiden privatrechtlichen Gesellschaftsformen, die klassischerweise für den Betrieb profitmaximierender Unternehmen herangezogen werden. Sie unterscheiden sich vom GU durch ihre Form der Förderung. Diese ist beteiligungsabhängig und besteht in Gewinnauschüttungen bzw. bei Aktiengesellschaften zusätzlich in der Steigerung des Aktienkurses

Demgegenüber bildet die Genossenschaft einen Gegensatz: Sie fördert in natura, also durch Senkung der Kosten oder durch Erhöhung der Einnahmen. Allerdings ist diese Förderung auf die Mitglieder der Genossenschaft beschränkt.

Das Gesellschaftliche Unternehmen fördert auch in natura und zwar nur im Wege der Kostensenkung. Die Form der Förderung ist also praktisch die gleiche wie bei Genossenschaften, gefördert werden aber nicht Mitglieder – es gibt gar keine Mitglieder im GU – sondern die Allgemeinheit!

Hier muss noch erwähnt werden, dass vor allem die Konstruktion der Aktiengesellschaft, aber auch die der Genossenschaft unter anderem einen besonderen Grund hat: Es wurde versucht das Problem der Kapitalaufbringung zu lösen. Gerade dieses Finanzierungsproblem klammert das GU aus: Es geht nicht um die Frage wie Kapital aufgebracht werden kann – die Kapitalaufbringung wird vorausgesetzt – sondern darum, nach welchen Regeln vorhandenes Kapital zu welchen Zwecken eingesetzt werden soll.

Zum einen ändert das aber nichts daran, dass das österreichische Gesellschaftsrecht noch Raum ungenützt lässt – also Raum, der nicht von bestehenden Unternehmenskonzepten besetzt ist. Zum anderen versagt das Problem der Kapitalaufbringung dem Konzept des GU nicht seine Existenzberechtigung. Denn wird das Kapital für ein GU aufgebracht, ist es möglich, dass es das im Abschnitt II.C. Erwähnte leistet.


Zurück Zur Leseproben-Übersicht

© Thomas Leitner zuletzt geändert: August 12, 2016